Regel 167 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Auswirkungen die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die bereits ergangenen Entscheidungen und die weiteren Verfahrensschritte hat.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückversetzt wird. Alle weiteren Verfahrensschritte werden entsprechend angepasst.
Regel 167 EPGVO → Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Entscheidung des Gerichts.