Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses

Artikel 87 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Bedingungen, unter denen ein Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht wirksam wird.

Artikel 87 (3)

Ein aufgrund der Absätze 1 und 2 gefasster Beschluss des Verwaltungsausschusses wird nicht wirksam, wenn ein Vertragsmitgliedstaat binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses auf Grundlage seiner einschlägigen nationalen Entscheidungsverfahren erklärt, dass er nicht durch den Beschluss gebunden sein will. In diesem Fall wird eine Überprüfungskonferenz der Vertragsmitgliedstaaten einberufen.

siehe auch

Artikel 87 → Revision des Übereinkommens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.