Wirksamkeit der Aussetzung

Regel 296 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht bestimmt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen.

Regel 296 (1) EPGVO

Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat.

siehe auch

Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.