Wirksamkeit der Anordnung

Regel 333 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Anordnung des Berichterstatters bis zur Entscheidung des Spruchkörpers wirksam bleibt.

Regel 333 (2) EPGVO

Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam.

siehe auch

Regel 333 EPGVO → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.