Artikel 68 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die geschädigte Partei soweit wie möglich in die Lage zu versetzen ist, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte.
Die geschädigte Partei ist soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte. Dem Verletzer darf kein Nutzen aus der Verletzung erwachsen. Der Schadenersatz hat jedoch keinen Strafcharakter.
Artikel 68 → Zuerkennung von Schadenersatz
Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.