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Wiederherstellung der Akte

Regel 130 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Wiederherstellung von verloren gegangenen oder unvollständigen Akten.

Regel 130 (1) EPGVO → Antrag auf Wiederherstellung
Erlaubt es einer Partei, einen Antrag auf Wiederherstellung von verloren gegangenen oder unvollständigen Akten beim Gericht zu stellen.

Regel 130 (2) EPGVO → Erforderliche Angaben
Legt fest, welche Informationen der Antrag auf Wiederherstellung beinhalten muss, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, die zum Verlust oder zur Unvollständigkeit geführt haben.

Regel 130 (3) EPGVO → Überprüfung durch das Gericht
Beschreibt das Verfahren, wie das Gericht den Antrag und die beigefügten Nachweise überprüft und eine Entscheidung trifft.

Regel 130 (4) EPGVO → Kosten Erklärt, wer die Kosten für die Wiederherstellung der Akte trägt. In der Regel sind dies die Parteien, die den Antrag gestellt haben.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.