Wiederernennung von Richtern

Regel 341 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.

Regel 341 (3) EPGVO

Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.

siehe auch

Regel 341 EPGVO → Rangfolge
Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.