Regel 341 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.
Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.
Regel 341 EPGVO → Rangfolge
Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.