Wiederaufnahme von vorläufig aussetzenden Maßnahmen

Regel 282 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Wiederaufnahme von vorläufig aussetzenden Maßnahmen durch das Gericht.

Regel 282 (1) EPGVO → Wiederaufnahme von Maßnahmen auf Antrag einer Partei
Erlaubt es einer Partei, die Wiederaufnahme von Maßnahmen zu beantragen, wenn sich die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, geändert haben.

Regel 282 (2) EPGVO → Prüfung des Antrags durch das Gericht
Bestimmt, dass das Gericht den Antrag prüft und entscheidet, ob die Wiederaufnahme der Maßnahmen gerechtfertigt ist.

Regel 282 (3) EPGVO → Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung der Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht eine Entscheidung darüber trifft, ob die aussetzenden Maßnahmen fortgesetzt oder beendet werden sollen, basierend auf der Prüfung des Antrags und den vorgelegten Beweisen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.