Weiterleitung des Antrags auf Sprachwechsel an den Spruchkörper

Regel 321.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Weiterleitung des Antrags auf Sprachwechsel an den Spruchkörper.

Regel 321.2 EPGVO

Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu.

siehe auch

Regel 321 EPGVO → Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache
Regelt den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.