Regel 28 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.
Der Berichterstatter bestimmt so bald wie möglich nach Zustellung der Klageerwiderung nach Rücksprache mit den Parteien einen Termin für eine Zwischenanhörung (ggf. [Regel 101.1]) sowie einen Termin für die mündliche Verhandlung. Der Berichterstatter kann einen Alternativtermin bestimmen.
EPGVO, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.