Weiterer Ablauf

Regel 28 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung.

Regel 28 (1) EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung.

Regel 28 (2) EPGVO → Anweisungen des Berichterstatters
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Festlegung von Terminen und der weiteren Verfahrensführung.

Regel 28 (3) EPGVO → Zwischenanhörung und mündliche Verhandlung
Legt fest, wie und wann Zwischenanhörungen und mündliche Verhandlungen angesetzt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.