Weitere Verfahrensschritte

Regel 238 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet.

Regel 238 (3) EPGVO

Nach der Prüfung der Formerfordernisse entscheidet das Gericht über die weiteren Verfahrensschritte.

siehe auch

Regel 238 EPGVO → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.