Weitere Schriftsätze

Regel 12.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zuzulassen.

Regel 12.5 EPGVO

Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen zulassen [Regel 36].

siehe auch

Regel 12 EPGVO → Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)
Legt fest, dass das schriftliche Verfahren die Einreichung einer Klageschrift, Klageerwiderung, Replik und Duplik umfasst.