Regel 170 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.
Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung.
Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.