Wechsel eines Vertreters

Regel 293 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Vertreterwechsel in Kraft tritt, wenn die Mitteilung bei der Kanzlei eingeht, und dass der frühere Vertreter bis dahin für die Verfahrensführung zuständig bleibt.

Regel 293 EPGVO

Ein Vertreterwechsel tritt in Kraft, wenn die Mitteilung, dass die betreffende Partei künftig von einem neuen Vertreter vertreten wird, bei der Kanzlei eingeht. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung bleibt der frühere Vertreter für die Verfahrensführung und die Kommunikation zwischen dem Gericht und der betreffenden Partei zuständig.

siehe auch

Regel 292 EPGVO → Äußerungsrecht des Patentanwalts
Erlaubt Patentanwälten, die einen Vertreter unterstützen, sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen zu äußern.

Regel 294 EPGVO → Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter
Erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.