Wahrheitsgemäße Darstellung von Sachverhalten

Regel 284 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht wahrheitsgemäß darzustellen und keine falschen Angaben zu machen.

Regel 284 (1) EPGVO

Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

siehe auch

Regel 284 EPGVO → Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen
Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen.