Artikel 8 (8) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.
Artikel 8 → Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz
Regelt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts erster Instanz, einschließlich der multinationalen Zusammensetzung und der Zuweisung von Richtern aus dem Richterpool.