Vorsitzender des Beratenden Ausschusses

Artikel 14 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Wahl eines Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses.

Artikel 14 (5)

Der Beratende Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

Artikel 14 → Beratender Ausschuss
Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.