Artikel 13 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt den Vorsitz des Haushaltsausschusses.
Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.