Vorschlagsrecht des Berichterstatters

Regel 331 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Vorschlagsrecht des Berichterstatters.

Regel 331 (2) EPGVO

Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.