Regel 331.2 EPGVO ermöglicht es dem Berichterstatter, dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorzulegen.
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.
Regel 331 → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.