Vorrangige Behandlung oder Zurückstellung durch den Vorsitzenden Richter

Regel 343 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.

Regel 343 (2) EPGVO

Der Vorsitzende Richter kann bestimmte Klagen vorrangig behandeln oder zurückstellen.

siehe auch

Regel 343 EPGVO → Reihenfolge der Behandlung
Legt fest, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind, und erlaubt dem Vorsitzenden Richter, bestimmte Klagen vorrangig zu behandeln oder zurückzustellen.