Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz

Regel 119 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz in der Entscheidung in der Hauptsache.

Regel 119 EPGVO

In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz.