Regel 119 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz in der Entscheidung in der Hauptsache.
In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken.
Regel 119 EPGVO erlaubt ein vorläufiges Urteil über Schadensersatz, das zumindest die erwarteten Kosten des zukünftigen Verfahrens zur endgültigen Schadensbestimmung abdeckt. Diese Entscheidung unterliegt den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und darf nicht punitiver Natur sein.1)
Die vorläufige Schadensbemessung erfordert die Beweiserbringung sowohl für das Vorliegen einer Rechtsverletzung (an) als auch für die Höhe des Schadens (quantum). Dieser Betrag darf jedoch nicht punitiv sein und soll mindestens die Kosten des zukünftigen Schadensverfahrens abdecken.2)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der vorläufigen Zuerkennung von Schadenersatz.