Regel 29A (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erwiderung auf die Widerklage die vorgebrachten Tatsachen, einschließlich des Bestreitens der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen, enthalten muss.
Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: die vorgebrachten Tatsachen, einschließlich des Bestreitens der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen.
Regel 29A EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.