Artikel 70 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Regelungen zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühren und die möglichen Konsequenzen bei Nichtzahlung.
Sofern in der Verfahrensordnung nicht anderweitig festgelegt, sind die Gerichtsgebühren im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, kann von der weiteren Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werden.
Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.