Regel 12 (3) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die Lizenzbereitschaftserklärung nicht abgegeben werden kann, wenn im Register eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz anhängig ist.
Die in Absatz 1 genannte Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange im Register für den einheitlichen Patentschutz eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz beim Europäischen Patentamt anhängig ist.
Regel 12 DOEPS → Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber
Regelt die Unzulässigkeit der Erklärung bei bestehender ausschließlicher Lizenz.