Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtverletzung

Regel 61 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht feststellen kann, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt.

Regel 61 (1) EPGVO

Die Feststellung, dass eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Patentverletzung darstellt bzw. darstellen würde, kann vom Gericht in einem Verfahren zwischen der Person, die die Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, und dem Patentinhaber oder dem gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer getroffen werden, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer geltend gemacht hat, dass die Handlung eine Patentverletzung darstellt, oder, wenn der Patentinhaber oder Lizenznehmer dies nicht geltend gemacht hat, wenn (a) diese Person den Inhaber oder Lizenznehmer schriftlich um eine schriftliche Bestätigung im Sinne der beanspruchten Feststellung gebeten und diesem in schriftlicher Form alle Einzelheiten der in Rede stehenden Handlung dargelegt hat und (b) der Inhaber oder Lizenznehmer diese Bestätigung innerhalb eines Monats nicht erteilt bzw. verweigert hat.

siehe auch

Regel 61 EPGVO → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.