Voraussetzungen für die Eintragung der einheitlichen Wirkung

Regel 5 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass die einheitliche Wirkung nur eingetragen wird, wenn das europäische Patent mit denselben Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde.

Regel 5 (2) DOEPS

Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist.

siehe auch

Regel 5 DOEPS → Allgemeines
Regelt das Verfahren zur Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents.