Voraussetzungen für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Regel 281 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen anordnen kann, einschließlich der Notwendigkeit, dass die beantragende Partei glaubhaft macht, dass ein Anspruch besteht und dass ohne die Maßnahme ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.

Regel 281 (2) EPGVO

Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen nur anordnen, wenn die beantragende Partei glaubhaft macht, dass: (a) ein Anspruch besteht, und (b) ohne die Maßnahme ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.

siehe auch

Regel 281 EPGVO → Anträge auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für Anträge auf einstweilige Maßnahmen.