Verzicht auf mündliche Verhandlung

Regel 121 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit für Parteien, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, und die Bedingungen für einen solchen Verzicht.

Regel 121 (3) EPGVO

Parteien können auf eine mündliche Verhandlung verzichten, indem sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie mit einer Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Eingaben einverstanden sind.

siehe auch

Regel 121 EPGVO → Antrag auf mündliche Verhandlung
Regelt die Bedingungen und das Verfahren für Anträge auf mündliche Verhandlungen.