Artikel 57 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Erstellung eines nicht verbindlichen Verzeichnisses von Sachverständigen durch das Gericht.
Hierzu erstellt das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein nicht verbindliches Verzeichnis von Sachverständigen. Dieses Verzeichnis wird vom Kanzler geführt.
Artikel 57 → Gerichtssachverständige
Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.