Regel 14.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer.
Unbeschadet des Artikels 49 Absätze 3 bis 6 des Übereinkommens und vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie der Regeln 271.7 und 321 bis 323 sind die Verfahren zu führen:
(a) in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 des Übereinkommens als Verfahrenssprachen bestimmt sind, oder
(b) in einer Sprache, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens durch einen Vertragsmitgliedstaat als Verfahrenssprache bestimmt ist.
Regel 14 EPGVO → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.