Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung

Regel 196 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Ergebnisse der Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren verwendet werden dürfen, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

Regel 196 (2) EPGVO

Sofern vom Gericht nicht anders angeordnet, muss eine Anordnung der Beweissicherung den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.

siehe auch

Regel 196 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.