Regel 102 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen.
Der Berichterstatter kann jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen.
Regel 102 EPGVO → Verweisung an den Spruchkörper
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.