Verweisungsbefugnis des Berichterstatters

Regel 102 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen.

Regel 102 (1) EPGVO

Der Berichterstatter kann jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen.

siehe auch

Regel 102 EPGVO → Verweisung an den Spruchkörper
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.