Antrag auf Überprüfung durch die Parteien

Regel 102.2 EPGVO ermöglicht den Parteien, zu beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam.

Regel 102.2 EPGVO

Jede Partei kann beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung gemäß Regel 333 an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam.

Basierend auf Regel 102.1 EPGVO kann der Berichterstatter jede Angelegenheit dem Gremium zur Entscheidung vorlegen.1)

siehe auch

Regel 102 → Verweisung an den Spruchkörper
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.

1)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 28. August 2023 – UPC_CFI_545571/2023