Regel 102 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.
Regel 102.1 EPGVO → Verweisung durch den Berichterstatter
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen und legt fest, dass der Spruchkörper Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters von Amts wegen prüfen kann.
Regel 102.2 EPGVO → Antrag auf Überprüfung durch die Parteien
Ermöglicht den Parteien, zu beantragen, dass eine Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters zur Prüfung an den Spruchkörper verwiesen wird.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.