Verwaltung und Überwachung

Regel 2 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) legt die Verantwortung des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats für die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten des Europäischen Patentamts im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes fest.

Regel 2 (2) DOEPS

Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats gewährleistet die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeit im Zusammenhang mit den dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben.

siehe auch

Regel 2 DOEPS → Befugnisse und Pflichten
Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.