Artikel 17(2) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPG Satzung) beschreibt die Vertretung der Präsidentenämter während der Gerichtsferien und die Möglichkeit der Einberufung von Richtern in dringenden Fällen.
Während der Gerichtsferien können das Amt des Präsidenten des Berufungsgerichts und das Amt des Präsidenten des Gerichts erster Instanz durch einen Richter wahrgenommen werden, der von dem jeweiligen Präsidenten damit beauftragt wird. In dringenden Fällen kann der Präsident des Berufungsgerichts die Richter einberufen.
Artikel 17 EPG Satzung → Gerichtsferien und Urlaub
Behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien und Urlaub für Richter.