Artikel 48 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Parteien von Anwälten vertreten werden, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind.
Die Parteien werden von Anwälten vertreten, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassen sind.
Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.