Vertraulichkeitsvereinbarungen

Regel 358 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt den Parteien, Vertraulichkeitsvereinbarungen zu treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen.

Regel 358 (3) EPGVO

Die Parteien können Vertraulichkeitsvereinbarungen treffen, um den Schutz vertraulicher Informationen sicherzustellen.

siehe auch

Regel 358 EPGVO → Vertraulichkeit
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.