Vertraulichkeit von Informationen im Verfahren

Regel 182 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens offengelegt werden, und die Bedingungen, unter denen diese Informationen vertraulich behandelt werden müssen.

Regel 182 (1) EPGVO

Alle Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, müssen von allen Parteien und dem Gericht vertraulich behandelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des Verfahrens.

siehe auch

Regel 182 EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht offengelegt werden.