Vertraulichkeit von Informationen

Regel 347 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Gericht offengelegt werden.

Regel 347 (1) EPGVO → Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dokumente und Informationen vertraulich behandelt werden müssen.

Regel 347 (2) EPGVO → Antrag auf vertrauliche Behandlung
Regelt das Verfahren, wie eine Partei die vertrauliche Behandlung von Dokumenten und Informationen beantragen kann.

Regel 347 (3) EPGVO → Entscheidung über Vertraulichkeit
Legt fest, wie das Gericht über Anträge auf vertrauliche Behandlung entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.