Vertraulichkeit von Dokumenten

Regel 358 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens eingereicht oder ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden müssen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

Regel 358 (1) EPGVO

Alle Dokumente und Informationen, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

siehe auch

Regel 358 EPGVO → Vertraulichkeit
Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.