Regel 11.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert die Vertraulichkeit der Ansichten, Vorschläge und Unterlagen, die im Rahmen der Streitbeilegung geäußert oder erstellt wurden.
Außer zum Zwecke der Durchsetzung einer Streitbeilegungsvereinbarung dürfen das Gericht und die Parteien die Ansichten, Vorschläge, Angebote, Zugeständnisse oder Unterlagen, die für die Zwecke der Streitbeilegung geäußert, gemacht oder erstellt worden sind, in Verfahren vor dem Gericht oder vor einem anderen Gericht nicht verwerten, wenn ihre Äußerung, Tätigung oder Erstellung nicht offen und als dem Gericht oder einem anderen Gericht frei zugänglich erfolgte.
Regel 11 EPGVO → Streitbeilegung
Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.