Regel 325 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit der im Verfahren offengelegten Informationen.
Alle am Verfahren beteiligten Personen sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der im Verfahren offengelegten Informationen zu wahren, es sei denn, die Offenlegung ist zur Durchführung des Verfahrens erforderlich oder wird durch das Gericht angeordnet.
Regel 325 EPGVO → Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt.