Vertraulichkeit bei Mediation und Schlichtung

Regel 11 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, vertraulich sind und nicht in späteren Verfahren verwendet werden dürfen.

Regel 11 (3) EPGVO

Alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, sind vertraulich und dürfen nicht in späteren Verfahren verwendet werden.

siehe auch

Regel 11 EPGVO → Streitbeilegung
Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.