Artikel 2 (c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
„Vertragsmitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.