Vertragliche Haftung des Gerichts

Artikel 5 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die vertragliche Haftung des Gerichts dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) oder dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts unterliegt.

Artikel 5 (1)

Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts.

siehe auch

Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.