Verteidigung der Entscheidung aus anderen Gründen

Regel 236 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungsbeklagten, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen.

Regel 236 (2) EPGVO

Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen.

siehe auch

Regel 236 EPGVO → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.