Verteidigung aus anderen Gründen

Regel 236.2 EPGVO regelt die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen zu verteidigen.

Regel 236.2 EPGVO

Der Berufungsbeklagte kann die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auch aus anderen als den in der Entscheidung angegebenen Gründen verteidigen.

siehe auch

Regel 236 → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungserwiderung.