Regel 174 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Konsequenzen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig auf eine Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung reagiert.
Regel 174 (1) EPGVO → Keine Erwiderung des Beklagten
Erklärt, dass der Beklagte in diesem Fall als säumig gilt, sofern nicht vorher eine Fristverlängerung gewährt wurde.
Regel 174 (2) EPGVO → Feststellung der Säumnis
Legt fest, dass das Gericht die Säumnis des Beklagten förmlich feststellen und diese Entscheidung ins Register eintragen muss.
Regel 174 (3) EPGVO → Folgen der Säumnisentscheidung
Beschreibt, dass die Entscheidung im Einklang mit den Vorschriften über Versäumnisentscheidungen getroffen werden muss und dass der Kläger dann eine Entscheidung zu seinen Gunsten erhalten kann.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.