Versäumnißentscheidung (Nichtigerklärung und Feststellung der Nichtverletzung)

Regel 174 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Konsequenzen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig auf eine Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtverletzung reagiert.

Regel 174 (1) EPGVO → Keine Erwiderung des Beklagten
Erklärt, dass der Beklagte in diesem Fall als säumig gilt, sofern nicht vorher eine Fristverlängerung gewährt wurde.

Regel 174 (2) EPGVO → Feststellung der Säumnis
Legt fest, dass das Gericht die Säumnis des Beklagten förmlich feststellen und diese Entscheidung ins Register eintragen muss.

Regel 174 (3) EPGVO → Folgen der Säumnisentscheidung
Beschreibt, dass die Entscheidung im Einklang mit den Vorschriften über Versäumnisentscheidungen getroffen werden muss und dass der Kläger dann eine Entscheidung zu seinen Gunsten erhalten kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.